· Nachricht · Einziehung
Illegale Zigaretten: Der Gegenstandswert ist Null!
| Strafverfahren wegen der Steuerhinterziehung bei illegal produzierten und unversteuerten Zigaretten sind in der Praxis häufiger, als man vielleicht denkt. Kommt es deshalb in einem Verfahren zu einer Einziehung nach §§ 73 ff. StGB, beträgt der Gegenstandswert nach dem OLG Frankfurt dennoch 0 EUR und der Verteidiger kann keine zusätzliche Verfahrensgebühr abrechnen (9.2.22, 2 Ws 33/21, Abruf-Nr. 229067 ). |
Maßgeblich für den Gegenstandswert ist nämlich der normativ zu bestimmende objektive Geldwert eines Gegenstands. Gegenstände, denen die Rechtsordnung keinen messbaren Wert zuschreibt, fehlt ein derartiger Wert. Illegal hergestellte und unversteuerte Zigaretten sind unter Beachtung der Rechtsordnung nicht handelsfähig, unterliegen ebenso wie Betäubungsmittel der Einziehung und werden vernichtet. Damit muss ihr ggf. auf dem Schwarzmarkt erzielbarer Preis bei der Wertfestsetzung außer Betracht bleiben. Denn dieser beziffert allein das subjektive Interesse der beteiligten Straftäter am verbotenen Handel (vgl. auch OLG Brandenburg NStZ-RR 10, 192; LG Berlin 13.10.06, 536 Qs 250/06; LG Cottbus 25.2.09, 22 Qs 38/08; LG Würzburg 16.5.07, 5 Qs 117/07; a. A. nur LG Essen AGS 06, 501: Materialwert zuzüglich der üblichen Handelsspanne).
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)