· Nachricht · Einziehung
Zu den Voraussetzungen der Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG
| Das LG Coburg hat jetzt noch einmal zur Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG Stellung genommen. Diese Gebühr spielt in der Praxis nach den Änderungen der §§ 73 ff. StGB eine große Rolle (LG Coburg 22.2.22, 3 Qs 10/21, Abruf-Nr. 228613 ). |
Nach §§ 73 ff. StGB entsteht die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG für alle Tätigkeiten des Verteidigers, die sich auf die Einziehung oder eine ihr gleichstehende Rechtsfolge beziehen ‒ unabhängig davon, ob die Vermögensabschöpfung auch der Entschädigung des Verletzten dient. Sie setzt keine gerichtliche Tätigkeit des Anwalts oder einen Antrag im Verfahren voraus. Es reicht, wenn eine Einziehung in Betracht kommt oder nach Aktenlage geboten ist. Das war hier der Fall, weil sog. Finanzermittlungen durchgeführt worden sind.
Für den Gegenstandswert ist nach Auffassung des LG nicht maßgeblich, ob und in welcher Höhe eine Einziehung im Urteil letztlich angeordnet worden ist. Es kommt vielmehr darauf an, in welcher Höhe dem Angeschuldigten eine Einziehung drohte (weitere Rechtsprechungsnachweise bei Burhoff, in: Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl.).
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)