· Fachbeitrag · Erinnerungsverfahren
Oft vergessen: Gesonderte Vergütung im Kostenansatz- und Beschwerdeverfahren
| Die Tätigkeit des Anwalts in Strafverfahren endet regelmäßig nicht mit dem Urteil. Denn anschließend rechnet die Staatskasse über die Verfahrenskosten und Auslagen im Kostenansatz ab. Warum Sie diesen unbedingt prüfen sollten, zeigt eindrucksvoll ein aktueller Fall des LG Aurich. |
Sachverhalt
Der Verurteilte musste die Kosten des Strafverfahrens tragen (rechtskräftiges Urteil vom 6.10.11). Mit der Kostenrechnung I vom 28.8.13 brachte die Staatsanwaltschaft 360 EUR gemäß Nr. 3112 KV GKG in Ansatz. Die Kostenrechnung enthielt den Zusatz: „Die Einziehung weiterer Kosten (Zeugenentschädigung, Zustellungsauslagen, Sachverständigenkosten, TU-Kosten, Pflichtverteidigergebühren, Unterstellkosten) in noch nicht feststehender Höhe bleibt vorbehalten gemäß § 27 Abs. 6 KostVfg“. Am 30.1.17 hat die Staatsanwaltschaft mit der Kostenrechnung II einen Betrag von zunächst weiteren 20.563,27 EUR angesetzt. Diese Kostenrechnung enthielt ebenfalls den zuvor genannten Zusatz und außerdem: „Auf den Kostenvorbehalt aus der Kostenrechnung vom 28.8.13 wird Bezug genommen“. Diese Kostenrechnung II wurde nachträglich auf einen Betrag von 14.814,37 EUR berichtigt. Der Verurteilte hat gegen die Kostenrechnung II form- und fristgerecht Erinnerung eingelegt und die Einrede der Verjährung erhoben. Das LG Aurich hat diese zunächst als unbegründet zurückgewiesen. Erst im zweiten „Anlauf“ half die Kammer der Beschwerde des Verurteilten ab und hob den Kostenansatz mit folgender Begründung auf (3.11.17, 15 KLs 1000 Js 36718/07 (2/10), Abruf-Nr. 201181):
Entscheidungsgründe
Der zuerst ergangene Beschluss sei rechtsfehlerhaft, da die von der Staatsanwaltschaft mit Kostenrechnung I in Ansatz gebrachten Auslagenerstattungsansprüche noch nicht verjährt gewesen seien. Denn gemäß § 5 Abs. 1 GKG verjähren Ansprüche der Staatskasse auf Zahlung von Kosten innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten beendet worden ist. Dies sei mit Ablauf des 31.12.16 der Fall gewesen. Die Verjährung sei weder gehemmt noch unterbrochen worden. Der in der Kostenrechnung I enthaltene Zusatz stelle keine Stundung der später in Ansatz gebrachten Auslagen dar, die einen Neubeginn der Verjährungsfrist gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 GKG bewirkt hätte.
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