21.06.2019 · Fachbeitrag · Erstattungsfähigkeit
Rechtsmittelrücknahme durch Staatsanwaltschaft und Kostenerstattung: anwaltsfreundliche Entscheidung
| In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die Staatsanwaltschaft ein (zuungunsten) des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel vor seiner Begründung zurücknimmt. Dann stellt sich die Frage, ob dem Angeklagten die Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren, also die Gebühr nach Nr. 4124 VV RVG (Berufung) oder nach Nr. 4130 VV RVG (Revision), zu erstatten ist. Das wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig mit der Begründung verneint, es handele sich nicht um notwendige erstattungsfähige Tätigkeiten, wenn der Rechtsanwalt vor einer Begründung des Rechtsmittels tätig geworden sei. Das LG Göttingen (11.12.18, 5 Kls 14/16, Abruf-Nr. 208732 ) sieht dies – anwaltsfreundlich – anders. |
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