· Fachbeitrag · Festsetzungspraxis
Dauerbrenner: Verzögerte Kostenfestsetzung ‒ so setzen Sie sich zur Wehr
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg
| Vergütungs-Kostenfestsetzungverfahren dauern ‒ gerade in Strafverfahren ‒ oft sehr lang. Eine Entscheidung, mit der man der Staatskasse „Beine machen“ kann, hat nun das OLG Karlsruhe getroffen. |
Sachverhalt
Der klagende Rechtsanwalt hat am 21.12.15 beantragt, seine Pflichtverteidigervergütung in Höhe von über 2.000 EUR festzusetzen. Am 17.5.16 hat er erstmals Verzögerungsrüge gemäß § 198 GVG erhoben. Nach weiterem Hin und Her wegen nicht vorliegender/greifbarer Akten hat er erneut am 3.3.17 Verzögerungsrüge erhoben. Festgesetzt worden sind seine Gebühren dann am 21.3.17. Der Rechtsanwalt klagte auf eine Entschädigung nach §§ 198, 199 GVG. Das OLG hat ihm eine Entschädigung von 800 EUR zugesprochen.
Entscheidungsgründe
Der Senat ist der Auffassung, dass die §§ 198 ff. GVG auch auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren anzuwenden sind (OLG Karlsruhe 16.10.18, 6 EK 10/18, Abruf-Nr. 206550; siehe auch BGH NJW 14, 1183). Das folge insbesondere aus dem Wortlaut der Vorschrift. Auch könne eine Entschädigungsklage gemäß § 198 Abs. 5 GVG bereits vom Moment des Verfahrensabschlusses an erhoben werden, wenn das als verspätet gerügte Verfahren vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist (§ 198 Abs. 3 S. 2 GVG) abgeschlossen wurde. Entschädigungsvoraussetzungen seien eine unangemessene Verfahrensdauer und ein immaterieller Schaden.
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