· Fachbeitrag · Pflichtverteidigung
Entschädigung, wenn die Gebührenfestsetzung unangemessen lange dauert
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Immer wieder wird von Pflichtverteidigern beklagt, dass die Festsetzung ihrer Gebühren zu lange dauert. Dass das für die Staatskasse ggf. „teuer“ werden kann, zeigt eine Entscheidung des OLG Hamm. |
Sachverhalt
Die klagende Rechtsanwältin verlangte wegen einer überlangen Verfahrensdauer für die Festsetzung von erstinstanzlichen Pflichtverteidigergebühren eine Geldentschädigung. Statt der von ihr beantragten 850 EUR sprach ihr das OLG Hamm immerhin 200 EUR zu (8.9.21, 11 EK 11/20, Abruf-Nr. 227276).
Relevanz für die Praxis
Das OLG ist von einer unangemessen langen Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens ausgegangen, weil das AG dieses bis zur Rückkehr der Akten aus der Berufungsinstanz nicht betreiben wollte (zu § 198 GVG für Festsetzung von Kosten und Vergütungen: OLG Karlsruhe RVG prof. 19, 44; OLG Zweibrücken NJW 17, 1328). Dabei stand außer Frage, dass die Verteidigervergütung Teil der Existenzgrundlage eines Anwalts ist. Ihm kann nicht ohne ausreichenden sachlichen Grund zugemutet werden, auf unbestimmte Zeit auf die Auszahlung warten zu müssen. Dies ist gerade bei Rechtsmittelverfahren evident, deren Dauer oft nicht abschätzbar ist und die im Einzelfall Jahre andauern können.
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