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  • · Nachricht · Gebühren im Strafrecht

    Anwendung der Differenztheorie bei Teilfreispruch

    | Werden beim Teilfreispruch die Kosten nicht gequotelt, sind im Kostenfestsetzungsverfahren die dem Angeklagten zu erstattenden, auf den Freispruch entfallenden Auslagen nach der Differenztheorie zu bestimmen (OLG Celle 8.8.16, 1 Ws 382/16). |

     

    Dazu ist von der Gesamtvergütung des Verteidigers das fiktive Honorar abzuziehen, welches ihm zustehen würde, wenn nur die zur Verurteilung gelangte Tat Verfahrensgegenstand gewesen wäre. Für das fiktive Honorar ist auch maßgeblich, ob das Hauptverfahren bei einer von vornherein auf die Verurteilungstat beschränkten Anklage vor einem Gericht niedrigerer Ordnung stattgefunden und ob die Verhandlung weniger Zeit in Anspruch genommen hätte.

     

    Auf den hiernach ermittelten Erstattungsbetrag sind gezahlte Pflichtverteidigergebühren in voller Höhe anzurechnen.

    Quelle: ID 44276286