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  • · Fachbeitrag · Gebührenoptimierung

    Vorverlegter Haftprüfungstermin? Terminsgebühr fällt an!

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg

    | Vorb. 4 S. 3 VV RVG sieht eine Terminsgebühr für den Verteidiger auch vor, wenn er zu einem Termin erscheint, der dann nicht stattfindet. Bisher nicht entschieden war die Frage, ob das auch gilt, wenn ein Termin vorverlegt worden ist. Das hat das LG Dortmund jetzt bejaht. |

     

    Sachverhalt

    Der Rechtsanwalt war zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt. Er wurde zu einem Haftprüfungstermin um 12:30 Uhr geladen. Als der Rechtsanwalt um 12:17 Uhr erschien, war der Haftprüfungstermin bereits beendet. Grund: Das AG hatte den Termin um etwa eine halbe Stunde vorverlegt. Der Rechtsanwalt beantragte auch die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 4103, 4102 i. V. m. Vorb. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG. Das LG hat im Beschwerdeverfahren gegen die Kostenfestsetzung die Gebühr zu Recht gewährt.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Kammer begründet ihre Entscheidung mit dem Hinweis auf Vorb. 4 Abs. 3 VV RVG, die vom Grundsatz abweicht, dass eine Terminsgebühr nur erstattet wird, wenn der Rechtsanwalt auch tatsächlich am Termin teilgenommen hat (9.2.16, 34 Qs 110 Js 265/15, Abruf-Nr. 191712). Danach wird die Terminsgebühr auch erstattet, wenn der Rechtsanwalt zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen nicht stattfindet, die er nicht zu vertreten hat. Ausnahme: Der Rechtsanwalt wurde rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt.