· Fachbeitrag · Gebührenrecht
Bei Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung bleibt der Gebührenanspruch bestehen
| Was ist eigentlich mit dem Anspruch des Pflichtverteidigers auf (seine) gesetzlichen Gebühren, wenn seine Bestellung (rückwirkend) aufgehoben wird? Hier stellt sich die Frage, ob der Gebührenanspruch des Pflichtverteidigers nachträglich entfällt. Das AG Osnabrück verneint dies. |
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des Amtsrichters hat die nachträgliche Aufhebung des Bestellungsbeschlusses keine Auswirkung auf die dem Anwalt zustehenden Pflichtverteidigergebühren. Für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse ist grundsätzlich der Bestellungsakt nach § 48 Abs. 1 S. 1 RVG entscheidend. Mit der Ausführung anwaltlicher Tätigkeiten auf Basis einer Beiordnung entstehen die Grund- und Verfahrensgebühren nach Nrn. 4100, 4106 VV RVG (AG Osnabrück 11.10.21, 202 Ds (211 Js 11318/21) 235/21, Abruf-Nr. 226317).
Eine spätere Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung wirkt sich grundsätzlich nicht auf die bereits entstandenen Gebühren aus. Dies folgt aus § 15 Abs. 4 RVG, wonach nachträgliche Änderungen hinsichtlich der Angelegenheit ohne Bedeutung für den Vergütungsanspruch sind. Diese Norm gilt nach ihrem Sinn und Zweck auch für die Staatskasse (vgl. Volpert in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Teil A Rn. 2400). Eine Ausnahme kann sich gemäß § 15 Abs. 4 RVG nur aus dem RVG selbst ergeben, wofür hier keine Anhaltspunkte ersichtlich seien.
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