· Fachbeitrag · Gebührensatz
Mittelgebühr in Verkehrsstrafsachen
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg
| Der Rechtsanwalt soll seine Rahmengebühr nach billigem Ermessen bestimmen, wenn er die Kostenfestsetzung beantragt. Unbillig setzt er seine Gebühren allerdings an, wenn er die sog. 20-Prozent-Grenze überschreitet. Dass die Mittelgebühr durchaus auch in einfachen Angelegenheiten gerechtfertigt sein kann und welches Argument dem Verteidiger im Strafverfahren zu Hilfe eilt, stellt das AG Stralsund heraus. |
Sachverhalt
Der Rechtsanwalt hat den Beschuldigten in einem Strafverfahren, in dem diesem u. a. vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz zur Last gelegt wurde, verteidigt. Nachdem das Gericht den Beschuldigten freigesprochen hat, beantragte der Verteidiger die Kosten festzusetzen. Dabei legte er die Mittelgebühren zugrunde. Die Rechtspflegerin setzte aber nur Gebühren unterhalb der Mittelgebühren fest: Die Sache habe geringe Bedeutung für den Angeklagten und die Tätigkeiten des Rechtsanwalts seien unterdurchschnittlich gewesen. Der Angeklagte erhob erfolgreich sofortige Beschwerde gegen den seinem Verteidiger zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss.
Entscheidungsgründe
Das LG Stralsund entschied, dass dem Angeklagten die von seinem Verteidiger geltend gemachten Gebühren und Auslagen in voller Höhe zu erstatten sind (25.9.15, 26 Qs 186/15, Abruf-Nr. 146642).
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