· Fachbeitrag · Grundrechte
Vor nachteiliger Kostenentscheidung besteht Anhörungspflicht
| Manchmal ist es gut, wenn das BVerfG in seinen Entscheidungen Selbstverständlichkeiten noch einmal hervorhebt. So ist das zu einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs geschehen, auch wenn diese letztlich aus formalen Gründen erfolglos geblieben ist (3.2.22, 2 BvR 1910/21, Abruf-Nr. 228562 ). |
Das LG legte dem Beschuldigten im Rahmen einer Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ohne vorherige Anhörung seine notwendigen Auslagen auf. Dagegen erhob der Beschuldigte sofortige Beschwerde, die das OLG als unzulässig verwarf. Die Verfassungsbeschwerde hiergegen nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an, weil die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG verpasst worden war.
Doch der von Nachteilen Betroffene muss vor Erlass der Entscheidung gehört werden ‒ so viel Zeit muss sein. §§ 33, 33a StPO beschränken die gebotene Anhörung nicht auf Tatsachen und Beweisergebnisse, sondern erfassen über den Wortlaut der Bestimmungen hinaus jeden Aspekt rechtlichen Gehörs. Dazu gehört im Grundsatz die Gelegenheit, sich vor einer belastenden Entscheidung zur Rechtslage zu äußern. Vor einer Auslagenentscheidung ist deshalb der Betroffene zu hören, wenn er durch das Auferlegen der eigenen Auslagen oder der Auslagen des Nebenklägers beschwert wird (vgl. VerfG Brandenburg 22.3.19, 1/18; OLG Dresden NStZ-RR 15, 30; OLG Oldenburg StraFo 10, 352; OLG Stuttgart AG 04, 409).
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)