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  • · Fachbeitrag · Klageerzwingungsverfahren

    Das können Sie als Verteidiger für Ihre anwaltliche Tätigkeit abrechnen

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    | Rechnet der Anwalt als Verteidiger seine Tätigkeit im sogenannten Klageerzwingungsverfahren ab, das sich einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 StPO anschließt, muss er wissen, was er beanspruchen kann. Die Abrechnung richtet sich nach dem Umfang seines anwaltlichen Auftrags und danach, ob er den Antragsteller oder den Beschuldigten vertreten hat. Dieser Beitrag geht auf die Abrechnung des Verteidigers ein und erfasst den Einzelauftrag einer Beistandsleistung wie den vollen Auftrag der Vertretung im Ermittlungs- oder Strafverfahren. |

     

    Checkliste /  Abrechnung des Verteidigers - aufgegliedert nach Auftragsumfang

    Frage

    Antwort

    • 1.Wie rechnet der Rechtsanwalt ab, der von vornherein den vollen Auftrag erhalten hat, den Beschuldigten im Ermittlungsverfahren zu verteidigen?

    Er rechnet nach Teil 4 Abschn. 1 VV RVG ab (Burhoff/Volpert, RVG, 4. Aufl., Nr. 4301 VV Rn. 26; AnwKomm-RVG/N. Schneider, 7. Aufl. VV 4301 Rn. 23).

    • 2.Gelten für die Abrechnung Besonderheiten?

    Nein. Es gelten die allgemeinen Regeln. Für den Rechtsanwalt entstehen die Gebühren, die auch für den Vertreter des Antragstellers entstehen, wenn ihm der volle Auftrag erteilt ist (Burhoff, RVG prof. 14, 216).

    • 3.Verdient der Anwalt für seine Tätigkeiten im Klageerzwingungsverfahren eine gesonderte Gebühr?

    Nein. Die insoweit erbrachten Tätigkeiten sind grundsätzlich mit der Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG abgegolten (OLG Koblenz 4.8.14, 1 Ws 56/14, Abruf-Nr. 143266, RVG prof. 14, 208).

     

    Praxishinweis | Durch die Tätigkeiten im Klageerzwingungsverfahren entstandener Mehraufwand ist über § 14 RVG innerhalb des Rahmens der Verfahrensgebühr durch eine Erhöhung geltend zu machen.

    • 4.Kann der Beschuldigte im Fall der Erfolglosigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung seine entstandenen Kosten gegen den Antragsteller festsetzen lassen?

    Ja. Es ergeht im Zweifel eine Kostenentscheidung nach § 177 StPO. Danach hat der Antragsteller die durch das Verfahren veranlassten Kosten zu tragen. Das ist der durch das Klageerzwingungsverfahren entstandene Mehraufwand (siehe vorstehende Ziffer 3; insoweit unzutreffend OLG Koblenz RVG prof. 14, 208).

    • 5.Wie wird der Mehraufwand geltend gemacht?

    Anzuwenden ist die Differenztheorie.

    • 6. Wie wird nach der Differenztheorie abgerechnet?

    Ermittelt werden immer die Verfahrensgebühr mit Tätigkeiten im Klageerzwingungsverfahren und die Verfahrensgebühr ohne Tätigkeiten im Verfahren. Die Differenz ist dann festzusetzen und zu erstatten.

    • 7. Wie rechnet der Rechtsanwalt ab, der nicht den vollen Auftrag erhalten hat, den Beschuldigten im Ermittlungsverfahren als Verteidiger zu verteidigen?

    Er rechnet nach Teil 4 Abschn. 3 VV RVG ab.

    • 8.Welche Gebühren verdient der Anwalt, der nicht den vollen Auftrag erhalten hat?

    Soll der Rechtsanwalt im Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 bis 4 StPO nur Beistand leisten, entsteht für diese Beistandsleistung nur die Verfahrensgebühr Nr. 4301 Ziff. 5 VV RVG (Burhoff/Volpert, a.a.O., Nr. 4301 VV Rn. 26; AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV Vorb. 4.3. Rn. 25; Hartung/Schons/Enders-Hartung, RVG, 2. Aufl., Nr. 4301 VV Rn. 27; Burhoff/Kotz/Burhoff, Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2013, Teil D Rn. 321).

    • 9.Welche Tätigkeiten werden von der Verfahrensgebühr Nr. 4301 Ziff. 5 VV RVG abgegolten?

    Die Verfahrensgebühr deckt sämtliche vom Rechtsanwalt im Verfahren nach § 172 Abs. 2 bis 4 StPO für den Beschuldigten erbrachte Tätigkeiten ab. In Betracht kommt die Abgabe einer Erklärung nach § 173 Abs. 2 StPO oder sonstige Beistandsleistungen, wie z.B. bei gerichtlichen Ermittlungen (Hartung/Schons/Enders-Hartung, a.a.O., Nr. 4301 VV Rn. 27; AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4301 Rn. 26).

    • 10.7Entsteht ggf. zusätzlich auch eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG?

    Nein. Es gelten die allgemeinen Regeln. Eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG entsteht nicht zusätzlich (OLG Köln RVGreport 07, 306).

    • 11.Kann der Rechtsanwalt auch Auslagen geltend machen?

    Ja. Es gelten die Nrn. 7000 ff. VV RVG.

    • 12.Was gilt, wenn der Rechtsanwalt später den vollen Auftrag erhält, den Beschuldigten (auch) im Strafverfahren zu vertreten?

    Dann entstehen Gebühren nach Teil 4 Abschn. 1 VV RVG.

    • 13.7Werden die Gebühren angerechnet?

    Ja. Es gilt § 4 Abs. 4 VV RVG. Die für die Einzeltätigkeit erhaltenen Gebühren werden angerechnet (Burhoff/Volpert, a.a.O., Vorb. 4.3 Rn. 73).

     

    Weiterführende Hinweise