· Fachbeitrag · Klageerzwingungsverfahren
Das können Sie als Verteidiger für Ihre anwaltliche Tätigkeit abrechnen
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
| Rechnet der Anwalt als Verteidiger seine Tätigkeit im sogenannten Klageerzwingungsverfahren ab, das sich einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 StPO anschließt, muss er wissen, was er beanspruchen kann. Die Abrechnung richtet sich nach dem Umfang seines anwaltlichen Auftrags und danach, ob er den Antragsteller oder den Beschuldigten vertreten hat. Dieser Beitrag geht auf die Abrechnung des Verteidigers ein und erfasst den Einzelauftrag einer Beistandsleistung wie den vollen Auftrag der Vertretung im Ermittlungs- oder Strafverfahren. |
Checkliste / Abrechnung des Verteidigers - aufgegliedert nach Auftragsumfang | |
Frage | Antwort |
| Er rechnet nach Teil 4 Abschn. 1 VV RVG ab (Burhoff/Volpert, RVG, 4. Aufl., Nr. 4301 VV Rn. 26; AnwKomm-RVG/N. Schneider, 7. Aufl. VV 4301 Rn. 23). |
| Nein. Es gelten die allgemeinen Regeln. Für den Rechtsanwalt entstehen die Gebühren, die auch für den Vertreter des Antragstellers entstehen, wenn ihm der volle Auftrag erteilt ist (Burhoff, RVG prof. 14, 216). |
| Nein. Die insoweit erbrachten Tätigkeiten sind grundsätzlich mit der Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG abgegolten (OLG Koblenz 4.8.14, 1 Ws 56/14, Abruf-Nr. 143266, RVG prof. 14, 208).
Praxishinweis | Durch die Tätigkeiten im Klageerzwingungsverfahren entstandener Mehraufwand ist über § 14 RVG innerhalb des Rahmens der Verfahrensgebühr durch eine Erhöhung geltend zu machen. |
| Ja. Es ergeht im Zweifel eine Kostenentscheidung nach § 177 StPO. Danach hat der Antragsteller die durch das Verfahren veranlassten Kosten zu tragen. Das ist der durch das Klageerzwingungsverfahren entstandene Mehraufwand (siehe vorstehende Ziffer 3; insoweit unzutreffend OLG Koblenz RVG prof. 14, 208). |
| Anzuwenden ist die Differenztheorie. |
| Ermittelt werden immer die Verfahrensgebühr mit Tätigkeiten im Klageerzwingungsverfahren und die Verfahrensgebühr ohne Tätigkeiten im Verfahren. Die Differenz ist dann festzusetzen und zu erstatten. |
| Er rechnet nach Teil 4 Abschn. 3 VV RVG ab. |
| Soll der Rechtsanwalt im Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 bis 4 StPO nur Beistand leisten, entsteht für diese Beistandsleistung nur die Verfahrensgebühr Nr. 4301 Ziff. 5 VV RVG (Burhoff/Volpert, a.a.O., Nr. 4301 VV Rn. 26; AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV Vorb. 4.3. Rn. 25; Hartung/Schons/Enders-Hartung, RVG, 2. Aufl., Nr. 4301 VV Rn. 27; Burhoff/Kotz/Burhoff, Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2013, Teil D Rn. 321). |
| Die Verfahrensgebühr deckt sämtliche vom Rechtsanwalt im Verfahren nach § 172 Abs. 2 bis 4 StPO für den Beschuldigten erbrachte Tätigkeiten ab. In Betracht kommt die Abgabe einer Erklärung nach § 173 Abs. 2 StPO oder sonstige Beistandsleistungen, wie z.B. bei gerichtlichen Ermittlungen (Hartung/Schons/Enders-Hartung, a.a.O., Nr. 4301 VV Rn. 27; AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4301 Rn. 26). |
| Nein. Es gelten die allgemeinen Regeln. Eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG entsteht nicht zusätzlich (OLG Köln RVGreport 07, 306). |
| Ja. Es gelten die Nrn. 7000 ff. VV RVG. |
| Dann entstehen Gebühren nach Teil 4 Abschn. 1 VV RVG. |
| Ja. Es gilt § 4 Abs. 4 VV RVG. Die für die Einzeltätigkeit erhaltenen Gebühren werden angerechnet (Burhoff/Volpert, a.a.O., Vorb. 4.3 Rn. 73). |
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