· Fachbeitrag · Klageerzwingungsverfahren
So rechnen Sie als Vertreter des Antragstellers ab
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
| Führt ein Strafverfahren nicht gemäß § 170 StPO zur Erhebung der öffentlichen Klage, ermöglicht § 172 StPO dem verletzten Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Klageerzwingungsverfahren). Schwierigkeiten bereitet in vielen dieser Fälle die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit (OLG Koblenz, S. 208 in dieser Ausgabe). Je nachdem, ob Sie den Antragsteller oder den Beschuldigten vertreten, müssen Sie Unterschiede beachten. Außerdem kommt es auf den Umfang Ihres Auftrags an. Die Checklisten in diesem und folgenden Beiträgen zeigen, worauf Sie achten müssen. |
Checkliste 1 / Abrechnung eines Vertreters des Antragstellers mit vollem Auftrag | |
Frage | Antwort |
| Er ist Vertreter eines verletzten Nebenklägers. Es gilt Vorb. 4 Abs. 1 VV RVG, sodass er nach Teil 4 Abschn. 1 VV RVG abrechnet (AnwKomm-RVG/N. Schneider, 7. Aufl., Nr. 4301 VV RVG Rn. 23; Burhoff in Burhoff/Kotz (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2013, Teil D Rn. 311). |
| Nein. Es gelten die allgemeinen Regeln. |
| Für den Rechtsanwalt entstehen die
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| Wenn das Klageerzwingungsverfahren nicht zum Erfolg führt, also das OLG nicht die Erhebung der Anklage beschließt, entstehen keine weiteren Gebühren. In Betracht käme nur eine gerichtliche Verfahrensgebühr, die aber nach der Anm. zu Nr. 4104 VV RVG den Eingang der Anklage bei Gericht voraussetzt. |
| Ja. Dann entsteht die gerichtliche Verfahrensgebühr. Die vom OLG beschlossene Erhebung der Anklage wird von der Staatsanwaltschaft durchgeführt, § 175 S. 2 StPO. Das vorbereitende Verfahren ist aber erst mit dem Eingang dieser Anklage beim Gericht beendet (Anm. zu Nr. 4104 VV RVG). |
| Nein. Dann fallen nicht etwa Gebühren für Einzeltätigkeiten an, sondern die Abrechnung erfolgt nach Teil 4 Abschn. 1 VV RVG (OLG Stuttgart RVGreport 08, 383). In Betracht kommt auch die Gewährung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG (OLG Stuttgart, a.a.O.). |
| Nein. In dem Beschluss nach § 175 StPO ergeht auch keine Kostenentscheidung. Die Kosten des Klageerzwingungsverfahrens sind Kosten des Verfahrens. Für sie gilt die das Verfahren abschließende Kostenentscheidung. |