· Fachbeitrag · Klageerzwingungsverfahren
So rechnen Sie als Vertreter des Antragstellers mit „Einzelauftrag“ ab
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
| Für die Abrechnung Ihrer anwaltlichen Tätigkeit im sogenannten Klageerzwingungsverfahren - nach einem Antrag gemäß § 172 StPO - müssen Sie danach unterscheiden, ob Sie den Antragsteller oder Beschuldigten vertreten und welchen genauen Auftrag Sie haben. Die folgende Checkliste befasst sich mit der Abrechnung eines Antragstellervertreters, der im Rahmen einzelner Aufträge tätig wird. |
Checkliste / Abrechnung eines Vertreters des Antragstellers mit „Einzelauftrag“ | |
Frage | Antwort |
| In diesem Fall gilt Teil 4 Abschn. 3 VV RVG (hierzu auch Burhoff/Kotz/Burhoff, Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2013, Teil D Rn. 316). Weiter muss nach den folgenden Punkten unterschieden werden: |
| Es entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4302 Nr. 1 VV RVG (Burhoff/Volpert, RVG, 4. Aufl., Nr. 4301 Rn. 17; AnwKomm-RVG/N. Schneider, 7. Aufl., VV 4301 Rn. 23, Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 21. Aufl., VV 4301 Rn. 17). |
| Es entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4302 Nr. 2 VV RVG. |
| Es entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4302 Nr. 3 VV RVG (Hartung/Schons/Enders-Hartung, RVG, 2. Aufl, Nr. 4301 VV Rn. 27). |
| Ja. Es gelten die allgemeinen Regeln (Burhoff/Kotz/Burhoff, a.a.O., Teil D Rn. 171): Wird der Rechtsanwalt von vornherein gleichzeitig mit der Einlegung der Einstellungsbeschwerde und deren Begründung beauftragt, entsteht nach allgemeiner Meinung nur eine Verfahrensgebühr, Nr. 4302 Nr. 1 VV RVG. Ist hingegen von dem Rechtsanwalt zunächst nur die Beschwerde eingelegt worden und wird diese dann später begründet, entstehen beide Verfahrensgebühren (Burhoff/Kotz/Burhoff, a.a.O., Teil D Rn. 1712). |
| Nein. Es gelten die allgemeinen Regeln. Eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG entsteht nicht zusätzlich (OLG Köln RVGreport 07, 306). |
| Über Vorb. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG gilt § 15 Abs. 6 RVG (Burhoff/Kotz/Burhoff, a.a.O., Teil D Rn. 173; Burhoff/Volpert, a.a.O., Vorb. 4 Abs. 3 VV Rn. 69). |
| Dafür entsteht eine Verfahrensgebühr Nr. 4301 Nr. 5 VV RVG (Burhoff/Volpert, a.a.O., Nr. 4301 VV Rn. 26; AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV Vorb. 4.3. Rn. 24; Hartung/Schons/Enders-Hartung, a.a.O., Nr. 4301 VV Rn. 27). |
| Diese Verfahrensgebühr deckt im Verfahren nach § 172 Abs. 2 bis 4 StPO sämtliche vom Rechtsanwalt erbrachte Tätigkeiten ab. Das können sein: Erstellung, Unterzeichnung und Einreichung des Klageerzwingungsantrags, Beratung des Antragstellers im weiteren Verfahren und sonstige Beistandsleistungen, wie z.B. bei gerichtlichen Ermittlungen (Hartung/Schons/Enders-Hartung, a.a.O., Nr. 4301 VV Rn. 27; AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4301 Rn. 26). |
| Ja. Es handelt sich um unterschiedliche Angelegenheiten im Sinne des § 15 RVG (Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4301 Rn. 16).
Praxishinweis | Bedenken Sie, dass über Vorb. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG § 15 Abs. 6 RVG gilt. |
| Ja. Es gelten die Nrn. 7000 ff. VV RVG. In jeder Angelegenheit entsteht gegebenenfalls auch die Nr. 7002 VV RVG (Anm. 1 zu Nr. 7002 VV RVG). |
| Erhält der Rechtsanwalt später den vollen Auftrag, den Antragsteller im Strafverfahren zu vertreten, entstehen Gebühren nach Teil 4 Abschn. 1 VV RVG. Es gilt Vorb. 4.3 Abs. 4 VV RVG. Die für die Einzeltätigkeit erhaltenen Gebühren werden also angerechnet (Burhoff/Volpert, a.a.O., Vorb. 4.3 VV Rn. 73). |
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