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  • · Fachbeitrag · Kopierkosten

    Erforderlichkeit von Kopierkosten

    von RA Detlev Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Bei der Beurteilung, was zur Bearbeitung der Sache sachgemäß ist und welcher Aktenbestandteil deshalb zu kopieren ist, ist auf die Sicht abzustellen, die ein verständiger und durchschnittlich erfahrener Rechtsanwalt haben kann, wenn er sich mit der betreffenden Gerichtsakte beschäftigt und alle Eventualitäten bedenkt, die bei der dann noch erforderlichen eigenen Bearbeitung der Sache auftreten können (AG Bremen 6.1.11, 82 Ls 230 Js 8347/10 (8/10), Abruf-Nr. 113169).

    Sachverhalt

    Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des Angeklagten. Im Rahmen der Akteneinsicht fertigte er 2.084 Kopien an. Die Rechtspflegerin hat im Rahmen der Vergütungsfestsetzung den Verteidiger aufgefordert, die Kopien zur Prüfung der Notwendigkeit vorzulegen. Der Verteidiger kam dieser Aufforderung nicht nach. Die Kopien wurden daraufhin nicht festgesetzt. Dagegen hat der Verteidiger Rechtsmittel eingelegt, das beim AG Erfolg hatte.

     

    Entscheidungsgründe

    Welche Kopien zur sachgemäßen Bearbeitung der Sache, insbesondere auch zur Vermeidung von unnötigen Verzögerungen, erforderlich sind, beurteilt sich aus der Sicht eines verständigen und durchschnittlich erfahrenen Rechtsanwalts. Und zwar zu dem Zeitpunkt in dem er sich mit der Gerichtsakte beschäftigt und alle Eventualitäten bedenkt, die bei der dann noch erforderlichen eigenen Bearbeitung der Sache auftreten können.