24.06.2015 · Fachbeitrag · Kostenerstattung
Strafprozessvollmacht: Überraschende Abtretungsklausel ist unwirksam
| Die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs des Beschuldigten gegen die Staatskasse an seinen Verteidiger ist gemäß § 305c BGB unwirksam, wenn sie in der formularmäßig ausgestalteten Vollmachtsurkunde „erklärt“ (also ein Angebot auf Abschluss eines Abtretungsvertrags abgegeben) wird, ohne dass in der Überschrift oder sonst in hervorgehobener Weise ein deutlicher Hinweis hierauf erfolgt (OLG Nürnberg 25.3.15, 2 Ws 426/14, Abruf-Nr. 144746 ). |
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