· Fachbeitrag · Kostenerstattungsanspruch
Kostenerstattungsansprüche können wirksam in der Vollmacht abgetreten werden
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D. Münster/Augsburg
| Die Frage, ob die nach § 43 RVG grundsätzlich zulässige Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen auch in der Vollmacht erfolgen kann, ist umstritten. Das OLG Rostock hat dies unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig angesehen. |
Sachverhalt
Der Rechtsanwalt hatte nach Anklageerhebung im Zwischenverfahren unter Vorlage einer Vollmacht des damaligen Angeschuldigten die Übernahme des Wahlmandats als Verteidiger angezeigt und zugleich beantragt, ihn als Pflichtverteidiger beizuordnen. In der vom Angeschuldigten unterzeichneten und vom Verteidiger zu den Gerichtsakten gereichten Vollmachtsurkunde findet sich ‒ durch Fettdruck gegenüber dem restlichen Text hervorgehoben ‒ folgende Erklärung des Mandanten: „Zukünftige Kostenerstattungsansprüche werden unwiderruflich an den Rechtsanwalt … zur Sicherung dessen Honoraransprüchen abgetreten“.
Im weiteren Verfahren kam es dann zu einem Verteidigerwechsel. Hierbei trat der Angeklagte seine Ansprüche nochmals an den neuen Verteidiger ab. Nach (Teil-)Freispruch des Angeklagten machten beide Verteidiger Kostenerstattungsansprüche gegen die Staatskasse geltend.
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