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  • · Fachbeitrag · Kostenfestsetzung

    Fehler des BGH: Was nun?

    | Auch beim BGH wird nur mit Wasser gekocht. Das beweist er mit seinem Beschluss vom 15.1.19 (4 StR 56/16, Abruf-Nr. 207046 ). Der BGH hatte im selben Verfahren in seinem Beschluss vom 17.3.16 einen Fehler gemacht. Hier hatte er nämlich das angefochtene Urteil des LG im Adhäsionsausspruch ergänzt, die weitergehende Revision als unbegründet verworfen und der Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels auferlegt. Allerdings hatten die Richter (versehentlich) vergessen, der Angeklagten auch die Kosten der Nebenklägerin aufzuerlegen. Den nachträglichen Antrag der Nebenklägerin, dies zu ergänzen, lehnte der BGH ab. |

     

    Der BGH räumt zwar seinen versehentlichen Fehler ein. Dieser Fehler, der die Entscheidung selbst und nicht nur deren Verlautbarung betrifft, sei aber einer Berichtigung nicht zugänglich (vgl. BGH NStZ-RR 00, 39). Eine nachträgliche inhaltliche Änderung der Kostenentscheidung sei rechtlich ausgeschlossen (vgl. BGH NStZ-RR 12, 159).

     

    Es beruhigt zunächst, dass auch beim BGH Fehler gemacht werden. Die nützt allerdings vorliegend der Nebenklägerin nichts, denn sie bleibt auf ihren Kosten sitzen. Eine Klage gegen den Angeklagten auf der Grundlage eines Schadenersatzanspruchs ist ein steiniger Weg.

     

    An die Problematik knüpfen sich aber auch noch gebührenrechtliche Fragen für den Verteidiger des Angeklagten. Denn im Ausgangsverfahren war die vom Nebenkläger beantragte Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG bereits festgesetzt worden. Dagegen hatte der Verteidiger Beschwerde eingelegt, weil im Revisionsbeschluss eben nichts zu den Kosten der Nebenklägerin gesagt war. Das OLG hat dem Angeklagten Recht gegeben und Kosten und notwendige Auslagen der Nebenklägerin auferlegt. Daraufhin stellt die Nebenklägerin den Berichtigungsantrag beim BGH, der zu dem o. g. Ergebnis führt. In dem Zurückweisungsbeschluss ist eine Kostenentscheidung nicht enthalten. Es stellt sich daher für den Verteidiger die Frage: Was und wie ist für diese Tätigkeit abzurechnen? Reicht die Kostenentscheidung des OLG oder muss der BGH auch noch über Kosten entscheiden?

     

    Lösung: Der Verteidiger ist mit der Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG tätig geworden, also nach § 464b StPO. Das ist einer der wenigen Fälle, in denen die Tätigkeit in einem Beschwerdeverfahren in Teil 4 VV RVG nicht nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 10a RVG von der (allgemeinen) Verfahrensgebühr erfasst wird. Dafür verweist Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 1 Alt. 1 VV RVG auf Teil 3 VV RVG und dort auf Nr. 3500 VV RVG (0,5-Verfahrensgebühr).

     

    MERKE | Der Gegenstandswert für die Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG richtet sich nach den Kosten/Gebühren, die im Streit sind, hier also im Zweifel die zugunsten des Nebenklägers festgesetzten Gebühren. Festgesetzt werden sie auf Grundlage der für den Angeklagten günstigen Kostengrundentscheidung im OLG-Beschluss. Die Tätigkeit des Verteidigers im Berichtigungsverfahren beim BGH wird hingegen nicht gesondert vergütet. Sie wird mit der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG als sog. Nachbereitungstätigkeit im Revisionsverfahren mit abgegolten.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2019 | Seite 74 | ID 45796649