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  • · Nachricht · Kostenrecht

    Keine Nachholung einer unterlassenen Kostenentscheidung nach abgeschlossener Urteilsverkündung

    | Nach abgeschlossener Urteilsverkündung dürfen nur Schreibversehen und andere offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigt werden. Eine Nachholung einer (teilweise) unterlassenen Kostenentscheidung ist hingegen auf diese Weise nicht zulässig (OLG Nürnberg 4.12.13, 2 Ws 642/13). |

     

    Der Beschwerdeführer wurde vom AG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, und ihm wurden die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklage auferlegt. Das LG änderte auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch ab. Die Berufung des Angeklagten wurde verworfen und dem Angeklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt, ohne über die Tragung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu befinden.

     

    Mit Beschluss vom 3.6.13 wurde die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil als unbegründet verworfen und dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt. Das LG beschloss am 22.10.13 auf den Antrag des Nebenklägers vom 4.10.13, der als Gegenvorstellung gewertet wurde, dass der Angeklagte die notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Berufungsverfahren zu tragen hat, weil diese Kostenentscheidung "schlicht versehentlich unterblieben" sei.

     

    Das LG konnte dem Beschwerdeführer nach Abschluss des Berufungsverfahrens nicht mehr die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegen.

    Quelle: ID 42552859