· Fachbeitrag · Lebenslange Freiheitsstrafe
Höhere Gebühren für das Verfahren über die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Das Verfahren über die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist kostenrechtlich als Teil des Verfahrens über die Aussetzung des Rests einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach Nr. 4200 Ziff. 2 VV RVG anzusehen (KG 1.6.11, 1 Ws 39/11, Abruf-Nr. 120531). |
Sachverhalt
Der Verurteilte wurde 2000 vom LG wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Im Rahmen der Strafvollstreckung war das Verfahren zur Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe anhängig. In diesem wurde dem Verurteilten der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet. Bei der Abrechnung seiner Tätigkeiten ging er vom Anfall der Gebühren nach Nr. 4200 bis 4203 VV RVG aus. Festgesetzt wurden jedoch nur Gebühren nach den Nrn. 4204 bis 4207 VV RVG. Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das LG zurückgewiesen. Die Beschwerde des Pflichtverteidigers hatte beim KG Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe ist die Vorstufe und zwingende Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens über die Reststrafenaussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe im engeren Sinne, bei der die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden ist (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Daraus folgt, dass die Tätigkeiten, die vom Verteidiger in diesem Verfahren erbracht werden, nach den Nrn. 4200 bis 4203 VV RVG vergütet werden und nicht nur nach den Nrn. 4204 bis 4207 VV RVG.
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