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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Entsteht eine zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV RVG auch im Strafbefehlsverfahren?

    Frage: „Mein Mandant lässt sich im Ermittlungsverfahren ein und benennt die Haupttäter. Der Staatsanwalt ruft mich als Verteidiger an und wir einigen uns auf einen Strafbefehl. Ich sage zu, mit dem Mandanten zu reden, dass hiergegen kein Einspruch eingelegt wird. Außerdem werde ich schon zuvor als Pflichtverteidiger beigeordnet. Der Mandant ist einverstanden, der Strafbefehl wird rechtskräftig. Ist die zusätzliche Gebühr Nr 4141 VV RVG zumindest analog entstanden?“

    Antwort: Der Fall ist in der Nr. 4141 VV RVG nicht geregelt. Es kommt also nur eine analoge Anwendung in Betracht. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Rechtsanwalt, der daran mitwirkt, dass eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, für den dadurch entstehenden Verlust der Terminsgebühr zu entschädigen (zuletzt BGH RVG prof. 11, 162). Legt man diesen Sinn und Zweck der Nr. 4141 VV RVG zugrunde, ist eine entsprechende Anwendung zu bejahen. Der Fall ist von der Interessenlage zudem vergleichbar mit der Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 3 VV RVG im Bußgeldverfahren. Ein Grund für eine unterschiedliche Behandlung beider Fälle ist nicht ersichtlich.

     

    PRAXISHINWEIS | Bei der Argumentation kann auch auf den gemeinsamen Vorschlag von BRAK und DAV zur Änderung des RVG (RVGreport 11, 81) hingewiesen werden. Der sieht Ergänzungen der Nr. 4141 VV u.a. um eine Nr. 5 vor, in der die o.a. Frage dahin geregelt werden soll, dass die Nr. 4141 VV RVG entsteht. Leider hat der Referentenentwurf zum 2. KostRMoG den Vorschlag nicht übernommen.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 100 | ID 31855810