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Erhält der Anwalt für den Antrag auf Unzulässigkeit der Vollstreckung des Bußgelds eine gesonderte Gebühr?
| FRAGE: In einem Bußgeldverfahren hat die Behörde trotz des noch laufenden Einspruchsverfahrens das Bußgeld gegen den Mandanten vollstreckt. Der Antrag des Anwalts auf Unzulässigkeit der Vollstreckung und ihre Aussetzung hatte Erfolg. Das AG legte der Bußgeldbehörde die Kosten und notwendigen Auslagen des Mandanten auf. Kann der Anwalt eine gesonderte Gebühr abrechnen? |
Antwort: Die Tätigkeit des Verteidigers bei der Vollstreckung des Bußgeldes (hier: Antrag auf Unzulässigkeit der Vollstreckung nach § 103 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 OWiG) wird nicht von der allgemeinen Verfahrensgebühr für das Bußgeldverfahren abgegolten. Es handelt sich um eine Einzeltätigkeit in der Zwangsvollstreckung, für die eine Verfahrensgebühr nach Nr. 5200 VV RVG zzgl. Auslagen anfällt (vgl. z. B. Gassner/Seith/Gassner, OWiG, 2. Aufl., § 103 Rn. 12).Nach der Anm. 4 zu Nr. 5200 VV RVG ist diese Tätigkeit des Verteidigers als gesonderte Einzeltätigkeit abzurechnen (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl., Nr. 5200 VV Rn. 5). Da sie im Verhältnis zur Tätigkeit im Einspruchsverfahren gebührenrechtlich eine eigene Angelegenheit i. S. v. § 15 Abs. 2 RVG darstellt, entsteht auch die Auslagenpauschale gesondert (Burhoff, a. a. O., Rn. 13).
(mitgeteilt von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin)