· Fachbeitrag · Leserforum
Nur Berufung oder auch Strafvollstreckung?
| Frage : Der Mandant hat mich aus der JVA heraus beauftragt. Bei der Akteneinsicht ergaben sich Gründe für eine Berufung. Diese habe ich eingelegt und beantragt, die Vollstreckung der Strafe auszusetzen. Das Berufungsgericht hat zunächst die Strafvollstreckung als derzeit unzulässig erklärt. In der Berufungsverhandlung ist das Urteil aufgehoben und die Sache an das AG zurückverwiesen worden. Rechtfertigt die Tätigkeit im Rahmen der Vollstreckung (Antrag auf Aussetzung) eine Gebühr nach Nr. 4205 VV RVG oder ist diese Tätigkeit durch die Verfahrensgebühr Nr. 4125 VV RVG mit abgegolten? |
Antwort: Unseres Erachtens kann nur die Nr. 4125 VV RVG geltend gemacht werden. Der Verteidiger/Angeklagte hat Berufung eingelegt gegen das den Einspruch gegen den Strafbefehl verwerfende Urteil. Damit geht es um den Bestand des Strafbefehls. Das ist aber Tätigkeit im Berufungsverfahren und nicht im Bereich der Strafvollstreckung nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG. Das Stadium der Strafvollstreckung ist noch nicht erreicht. Der Aussetzungsantrag ist durch die Verfahrensgebühr mit abgegolten. Als Wahlanwalt muss der Rechtsanwalt diese Tätigkeiten im Rahmen des § 14 RVG gebührenerhöhend geltend machen. Eine andere Lösung ergibt sich auch nicht, wenn man die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Aussetzung als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziff. 6 VV RVG ansehen würde. Denn dann würde die Anrechnungsregelung der Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG greifen und die Gebühr Nr. 4301 Ziff. 6 VV RVG auf die für das Berufungsverfahren entstandenen Gebühren angerechnet.