· Fachbeitrag · Leserforum
Pflichtverteidiger für Revisionshauptverhandlung
| Frage : Ich war Wahlanwalt des Angeklagten beim AG. Dieser hat gegen seine Verurteilung Sprungrevision eingelegt. Nun bin ich vom OLG zum Pflichtverteidiger „für die Revisionshauptverhandlung“ bestellt worden. Kann ich trotzdem auch die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG geltend machen? |
Antwort: Sie sind vom Revisionsgericht nach § 350 StPO zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Diese Bestellung beschränkt sich auf die Hauptverhandlung; sie deckt also nur die Tätigkeit in der Revisionshauptverhandlung ab (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 350 Rn. 7). Das bedeutet, dass die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG, mit der u.a. die Erstellung der Revisionsbegründung honoriert wird (Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Nr. 4130 VV RVG Rn. 12), aufgrund dieser Bestellung nicht als Gebühr geltend gemacht werden kann. Sie müssen daher beim OLG die Bestellung als Pflichtverteidiger beantragen. Das sollten sie umgehend tun und darauf drängen/achten, dass sie noch vor der Entscheidung des OLG zum Pflichtverteidiger bestellt werden, da nach h.M. der OLG nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens eine Pflichtverteidigerbestellung nicht mehr möglich ist (BGH StraFo 08, 332).