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  • · Nachricht · Leserforum

    Zusätzliche Haftpflichtprämie gegenüber Staatskasse abrechenbar?

    | FRAGE: Mehrere Kollegen der Kanzlei waren den Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die StA beantragte die Einziehung von etwas mehr als 5 Mio EUR. Die Kanzlei ist nur bis zu einer Summe von 2,5 Mio. EUR haftpflichtversichert und möchte diese Mandate nachversichern. Können die Pflichtverteidiger die zusätzlichen Kosten gegenüber der Staatskasse geltend machen? |

     

    ANTWORT von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D. (Leer/Augsburg): M. E. können die Prämien leider nicht als Auslagen geltend gemacht werden. Es handelt sich um (allgemeine) Geschäftskosten (Vorbem. 7 Anm. 1 S. 1 VV RVG), die durch die Gebühren abgedeckt sind. Das folgt auch aus Nr. 7007 VV RVG. Dort gibt es eine Sonderregelung für Haftpflichtprämien, die Fälle wie den hier geschilderten nicht erfasst. In anderen als den in Nr. 7007 VV RVG geregelten Fällen kann eine Haftpflichtprämie nicht gesondert geltend gemacht werden (vgl. zur Problematik insgesamt: RVG prof. 22, 130).

     

    Nach dem BGH löst eine vom Anwalt im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Anschlussdeckung zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung keinen gesetzlichen Vergütungsanspruch aus, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge bis 30 Mio. EUR entfällt (RVG prof. 18, 94).

     

    Das ist ein wenig befriedigendes Ergebnis. Denn einerseits sind die Gebühren bei Nr. 4142 VV RVG für den Pflichtverteidiger über § 49 RVG gedeckelt. Andererseits aber haftet der Anwalt und kann die Prämie für die Versicherung dann doch nicht geltend machen. Der Wahlanwalt bekommt zumindest die höheren Gebühren und kann so die Kosten für die Haftpflichtprämie kompensieren.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2022 | Seite 129 | ID 48420140