· Fachbeitrag · Auslagen
In diesen Ausnahmefällen können Sie die Haftpflichtversicherungsprämie abrechnen
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Die Kosten für eine anwaltliche Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden stellen allgemeine Geschäftskosten gemäß Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV RVG dar. Sie können grundsätzlich nicht auf den Mandanten umgelegt werden. Der folgende Beitrag erläutert Ausnahmen hiervon. |
1. Der Auslagentatbestand der Nr. 7007 VV RVG
An sich decken die Gebühren nach Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG die allgemeinen Geschäftskosten und damit auch die Prämien für die anwaltliche Haftpflichtversicherung ab. Daher kann der Anwalt diese Beiträge grundsätzlich nicht auf den Mandanten umlegen. Eine gesonderte Abrechnung kommt nur bei einer Vergütungsvereinbarung in Betracht (BGH RVG prof. 18, 94). Außerdem kann der Anwalt eine zusätzliche Versicherungsprämie nach Nr. 7007 VV RVG abrechnen, soweit der tatsächliche Gegenstandswert über der Grenze von 30 Mio. EUR nach § 22 Abs. 2 S. 1 RVG, § 39 Abs. 2 GKG, § 33 Abs. 2 FamGKG, § 35 Abs. 2 GNotKG liegt und der Anwalt damit die Haftung über 30 Mio. EUR hinaus abdeckt (Einzelfallhaftpflichtversicherung).
2. Konkrete Abrechnung einer Schlussversicherung
Sofern der Anwalt im Einzelfall eine Schlussversicherung als ergänzende Versicherung über das bereits allgemein versicherte Risiko von 30 Mio. EUR abschließt, bereitet die Berechnung keine Probleme (Anm. 1. Alt. zu Nr. 7007 VV RVG). Die anfallende Prämie ist in voller Höhe umlagefähig.
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Rechtsanwalt R erhält ein Mandat über 50 Mio. EUR. Er ist bis 30 Mio. EUR versichert und schließt für die weiteren 20 Mio. EUR eine Zusatzversicherung ab, für die eine gesonderte Prämie berechnet wird.
Lösung: R kann die volle Prämie für die Zusatzversicherung nach Anm. 1. Alt. zu Nr. 7007 VV RVG auf den Mandanten umlegen. |
3. Verhältnismäßige Abrechnung
Ist keine konkrete Abrechnung möglich, ist verhältnismäßig abzurechnen (Anm. zu Nr. 7007 VV RVG, 2. Alt.). Hierzu muss der Mehrbetrag zwischen der Versicherungsprämie für Schäden bis 30 Mio. EUR und der Versicherungsprämie für Schäden in Höhe des versicherten Höchstbetrags ermittelt werden. Dabei ist zu unterscheiden, ob eine Grund- oder Anschlussversicherung abgeschlossen wird. Im Fall einer Grundversicherung ist zu rechnen:
Mehrbetrag bei einer Grundversicherung | |||
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Erläuterungen:
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Rechtsanwalt R hat zur Abdeckung des Haftungsrisikos von 50 Mio. EUR in einem bestimmten Mandat eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 50 Mio. EUR abgeschlossen. Hierfür zahlt er einen Jahresbeitrag von 45.000 EUR.
Lösung: Nach Nr. 7007 VV RVG kann R von seinem Mandanten die Beiträge für die 30 Mio. EUR übersteigende Versicherungssumme, also für weitere 20 Mio. EUR fordern. Er kann folgenden Anteil berechnen: | |||
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Im Fall einer Anschlussversicherung muss beachtet werden, dass die Grundversicherung bereits ein Haftungsrisiko abdeckt, sodass die weitergehende Versicherung nicht mehr die vollen ersten 30 Mio. EUR erfasst. Es ist dann nach folgender Dreisatz-Formel zu rechnen:
Mehrbetrag bei einer Anschlussversicherung | |||
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Erläuterungen:
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Rechtsanwalt R unterhält eine allgemeine Haftpflichtversicherung über ein Risiko von 5 Mio. EUR. Zur Abdeckung des Haftungsrisikos von insgesamt 40 Mio. EUR in einem bestimmten Mandat schließt er eine Anschlusshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von weiteren 35 Mio. EUR ab. Hierfür zahlt er einen Jahresbeitrag von 25.000 EUR.
Lösung: Nach Nr. 7007 VV RVG kann R von seinem Mandanten anteilig den Beitrag für die 30 Mio. EUR übersteigende Versicherungssumme, also für weitere 10 Mio. EUR, fordern. Er kann folgenden Anteil berechnen: | |||
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