· Fachbeitrag · Mehrere Verteidiger
Kostenerstattung nach Anwaltswechsel
Die nach einem Anwaltswechsel entstandene weitere Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) ist als notwendige Auslage gegenüber der Staatskasse nur erstattungsfähig, wenn in der Person des Anwalts ein Wechsel eintreten musste (LG Kleve 11.8.11, 120 Qs 68/11, Abruf-Nr. 113860). |
Sachverhalt
Vor dem AG wurde der Angeklagte von Rechtsanwalt X als Pflichtverteidiger vertreten. Im Berufungsverfahren trat nur Rechtsanwalt Y als Wahlverteidiger auf, die Beiordnung des X hat das LG zurückgenommen. Die Berufung hatte Erfolg. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt. Das AG hat für Y die Grundgebühr und den Großteil der angemeldeten Kopierkosten nicht festgesetzt. Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.
Entscheidungsgründe
Da die Grundgebühr die erstmalige Einarbeitung abdeckt und sich Y - ebenso wie zuvor sein Kollege X - in den Fall einarbeiten musste, ist die Gebühr Nr. 4100 VV RVG bei beiden entstanden. Erstattungsfähig sind aber nur die notwendigen Auslagen. Welche notwendig sind, bestimmt § 464a Abs. 2 StPO und verweist hinsichtlich der Rechtsanwaltsvergütung auf § 91 Abs. 2 ZPO. Nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Hier übersteigen die beantragten Gebühren die Kosten eines Rechtsanwalts, da die Grundgebühr zweimal angefallen ist. Diese sind daher nur erstattungsfähig, wenn in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste, dessen Ursache nicht in der Sphäre des Angeklagten gelegen hat. Das war vorliegend nicht der Fall.
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