· Fachbeitrag · Nachtragsanklage
Vergütungsansprüche bei Nachtragsanklage
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Augsburg/Münster
| Im Strafverfahren kommt es immer wieder zur Erhebung einer sog. Nachtragsanklage (§ 266 StPO). Hierdurch wird das Verfahren auf weitere Straftaten des Angeklagten erstreckt. Dies sind dabei solche Lebenssachverhalte, die nicht im Eröffnungsbeschluss enthalten sind. Hierbei stellt sich oft die Frage, ob dafür gesonderte Gebühren anfallen und wenn ja, welche. Die Antwort gibt das OLG Brandenburg in einem aktuellen Beschluss. |
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft hatte zunächst Anklage wegen sexuellen Missbrauchs in 33 Fällen in der Zeit von 1991 bis Anfang 2005 erhoben. In der Hauptverhandlung knapp ein Jahr später erhob sie Nachtragsanklage wegen weiterer vier Vorwürfe in der Zeit von 1991 bis 2000. Das LG bezog die Nachtragsanklage in das Verfahren ein. Der dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnete Rechtsanwalt hat auch für die Nachtragsanklage die Grundgebühr Nr. 4110 VV RVG, die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4114 VV RVG und die Auslagenpauschale geltend gemacht. Die Rechtspflegerin hat die für die Nachtragsanklage geltend gemachten Gebühren nicht festgesetzt. Das Rechtsmittel des Verteidigers hatte beim OLG dann Erfolg (19.12.17, 2 Ws 136/17, Abruf-Nr. 200057).
Entscheidungsgründe
Das OLG weist zutreffend darauf hin, dass die Frage nach den Gebühren des Verteidigers bei einer Nachtragsanklage und deren Einbeziehung in ein laufendes Verfahren davon abhängt, ob es sich bei der Nachtragsanklage um einen selbstständigen Rechtsfall i. S. der Nr. 4100 VV RVG, mithin um eine selbstständige Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG handelt. Das bejaht das OLG.
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