· Fachbeitrag · Neues im RVG
Anpassungen „Punktereform“ undKlarstellung für Nebenklägerbeistand
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
| Zwar änderte der Gesetzgeber durch ein aktuelles Gesetz vom 17.7.15 (BGBl I, 1332) vornehmlich das Berufungsrecht der StPO. Jedoch passte er das RVG auch nachträglich an die „Punktereform 2014“ an und stellte für den Nebenklägerbeistand klar, was für bereits entstandene Wahlanwaltsgebühren gilt. Der Beitrag stellt vor, was seit dem 25.7.15 durch das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe (BGBl I, 1332) neu im RVG geregelt ist. |
1. Nebenklägerbeistand: Gebührenanspruch entfällt nicht
Vertritt der Anwalt einen Nebenkläger, und ist für diesen gleichzeitig auch Beistand, gilt § 53 RVG: Er kann seine Gebühren nur noch vom Verurteilten verlangen. Durch das neue Gesetz ist nun eine Streitfrage für den Anwalt, der erst nachträglich als Nebenklägerbeistand beigeordnet wird, in § 53 RVG positiv klargestellt. In der Vergangenheit war unklar, was § 53 Abs. 2 S. 1 RVG a.F. genau regeln sollte: Blieb der Anspruch des Anwalts und beigeordneten Nebenklägerbeistands auf seine entstandene Wahlanwaltsvergütung gegenüber seinem Mandanten bestehen? Oder sollte § 53 Abs. 2 S. 1 RVG a.F. Ansprüche des Wahlanwalts, etwa wie im folgenden Beispiel, ausschließen?
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Opfer O einer Sexualstraftat beauftragt im März 2013 Rechtsanwalt R. R erstattet Strafanzeige und ist für O im vorbereitenden und gerichtlichen Verfahren tätig. Im gerichtlichen Verfahren wird O im Dezember 2014 als Nebenkläger zugelassen. Gleichzeitig wird R gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO als Beistand bestellt. R legt das Wahlmandat nicht nieder. Muss später der verurteilte Angeklagte bereits entstandene Wahlanwalts-Vergütungsansprüche erstatten?
Lösung: Ja, stellt § 53 Abs. 2 S. 1 RVG n.F. nun klar. |
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