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  • · Nachricht · Ordnungswidrigkeiten

    Auch bei straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist eine Mittelgebühr gerechtfertigt

    | Immer wieder müssen Verteidiger mit der Rechtsschutzversicherung und/oder der Staatskasse um die Höhe ihrer Gebühren in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren streiten. Hilfestellung kann dabei ein Urteil des AG Paderborn leisten (7.12.21, 51a C 113/21, Abruf-Nr. 230412 ). |

     

    Auch bei straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren sei grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt gerechtfertigt (vgl. AG München 2.12.19, 213 C 16136/19; AG Landstuhl RVGreport 20, 295; AG Trier AGS 21, 66). Insbesondere werde die Mittelgebühr in der Regel als gerechtfertigt angesehen, wenn ein Fahrverbot oder Eintragungen in das Verkehrszentralregister in Frage stehen (vgl. AG Frankenthal AGS 05, 293; AG Viechtach AGS 07, 83; AG Pinneberg AGS 05, 552; AG Hamburg-Harburg AGS 21, 302).

     

    Im Freistellungsprozess und/oder im Erstattungsverfahren gegenüber der Staatskasse muss der Rechtsanwalt alle Umstände vortragen, die i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG für die Gebührenbemessung maßgeblich sind. So können sie bei der Bemessung der Rahmengebühren berücksichtigt werden.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: ID 48389727