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  • · Nachricht · Pauschgebühr

    Erhebung der Verjährungseinrede durch die Vertreterin der Staatskasse ist keine unzulässige Rechtsausübung

    | Das OLG Hamm hat sich noch einmal zur Verjährung eines Anspruchs auf eine Pauschgebühr und zur zulässigen Erhebung der Verjährungseinrede durch die Staatskasse geäußert (OLG Hamm 27.2.24, III-5 AR 7/24, Abruf-Nr. 241165 ). |

     

    Die Verjährungsfrist werde nicht durch den Pauschgebührenantrag des Rechtsanwalts gehemmt. Die Verjährungsfrist werde ausschließlich durch den Eingang des Pauschgebührenantrags bei dem zur Entscheidung berufenen OLG gewahrt, während der Eingang des Antrags bei einem unzuständigen Gericht keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung habe.

     

    Die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Vertreterin der Staatskasse stelle auch keine unzulässige Rechtsausübung i. S. v. § 242 BGB dar. In der nicht erfolgten Weiterleitung des Antrags liege kein grober Treueverstoß. Da die Prüfung der Verjährungsfrist nicht zu den Aufgaben des LG gehöre, käme ein grober Treueverstoß allenfalls in Betracht, wenn sich dem LG die Eilbedürftigkeit der Weiterleitung hätte aufdrängen müssen und es gleichwohl die unverzügliche Weiterleitung des Antrags unterlassen habe. Dies sei indes nicht der Fall. Im Pauschvergütungsantrag werde zum einen nicht auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit hingewiesen. Zum anderen hätten unter Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage zwischen Antragseingang und Ablauf der Verjährungsfrist lediglich neun Arbeitstage gelegen. Dass in dieser Zeitspanne keine Weiterleitung an das OLG erfolgt, stellt jedenfalls bei mangelndem Hinweis auf die Eilbedürftigkeit keine grobe Treuwidrigkeit dar.

     

    Das kann man auch anders sehen, das hätte man m. E. sogar anders sehen müssen. Denn zunächst stellt sich schon die Frage, warum die Vertreterin der Staatskasse überhaupt die Einrede der Verjährung erhoben hat. Denn der Antrag des Pflichtverteidigers war ja an sich fristwahrend eingegangen, wenn auch beim unzuständigen Gericht. Ist dies wirklich kein „grober Verstoß“? Der Antrag ging 17 Tage vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.23 am 14.12.23 beim LG Bochum ein. Und was machte man dort? Offenbar nichts mehr, denn schließlich nahte ja Weihnachten. In den Antrag schaute offenbar auch niemand hinein. Zwischen dem Eingang des Antrags und dem Ablauf der Verjährungsfrist lagen immerhin neun Arbeitstage. Da war also Zeit genug zu prüfen, den Antrag an das OLG zu senden und den Fehler des Pflichtverteidigers ‒ der gar nicht in Abrede gestellt werden soll! ‒ zu reparieren.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: ID 49974375