31.07.2017 · Nachricht · Pauschgebühr
Keine Pauschgebühr bei Korrespondenz in Fremdsprache
| Spricht der Mandant kein Deutsch, wird regelmäßig ein Dolmetscher beigezogen. Ist der Anwalt hingegen sprachgewandt, kann er sich evtl. problemlos mit dem Mandanten austauschen. Eine zusätzliche Pauschgebühr gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 RVG kann er deshalb aber nicht verlangen. Dies hat das OLG Karlsruhe nun entschieden. Allein der Umstand, dass Verteidiger und Mandant in einer gemeinsamen nicht deutschen Sprache kommunizieren können, führe nicht zur Bewilligung einer Pauschgebühr. |
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