· Fachbeitrag · Pauschgebühr
Nach diesen Kriterien bestimmt sich ihre Höhe
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Die Höhe der Pauschgebühr in einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren bestimmt sich unter anderem nach dem Zeitaufwand und dem Aktenumfang (OLG Saarbrücken 11.5.15, 1 AR 2/15, Abruf-Nr. 145815). |
Sachverhalt
Pflichtverteidiger R vertrat den Angeklagten A in einem Wirtschaftsstrafverfahren. Als A rechtskräftig verurteilt war, beantragte R eine Pauschgebühr (§ 52 RVG). Das OLG sprach sie nur teilweise, mit knapp 5.300 EUR, zu.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren ist wegen folgender Kriterien „besonders umfangreich“:
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