· Fachbeitrag · Pauschgebühr
Pauschgebühr für Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Der als Pflichtverteidiger tätig gewesene Rechtsanwalt kann nach § 51 RVG ggf. eine Pauschgebühr beantragen, wenn das Verfahren „besonders umfangreich“ oder „besonders schwierig“ war. Das meinte ein Rechtsanwalt, der dem Angeklagten durch Verfügung des Senatsvorsitzenden als Verteidiger für die Hauptverhandlung vor dem BGH bestellt worden war. Er hat sich allerdings beim BGH eine Abfuhr geholt. |
Sachverhalt
Der Angeklagte hatte mit seiner Revision im Wesentlichen die Bestimmung der nicht geringen Menge des Wirkstoffgehalts von Schlafmohnkapseln durch das LG beanstandet. Der BGH hat ein Sachverständigengutachten hierzu eingeholt und diesen Sachverständigen sowie den der ersten Instanz im Revisionshauptverhandlungstermin angehört.
Die Revisionshauptverhandlung dauerte von 10:36 Uhr bis 11:52 Uhr und ‒ nach einer Unterbrechung ‒ von 12:04 Uhr bis 12:45 Uhr und somit insgesamt eine Stunde und 57 Minuten. Später ist dann in einem Verkündungstermin das Revisionsurteil verkündet worden.
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