· Nachricht · Pflichtverteidiger
§ 48 Abs. 6 RVG regelt die Vergütungsansprüche bei der Verbindung von Verfahren unmittelbar
| Werden mehrere Verfahren miteinander verbunden, können sich im Hinblick auf die Vergütung des Pflichtverteidigers Probleme ergeben. Die damit zusammenhängenden Fragen sind in § 48 Abs. 6 RVG geregelt. Darauf hat das LG Osnabrück ausdrücklich hingewiesen (27.12.23, 1 Qs 70/23, Abruf-Nr. 239978 ). |
Es war lange Zeit umstritten, ob ein anwaltlicher Vergütungsanspruch für frühere Tätigkeiten in Verfahren, die vor der Beiordnung hinzuverbunden wurden, bereits unmittelbar aus § 48 Abs. 6 S. 1 RVG folgt oder es hierzu eines Gerichtsbeschlusses gemäß § 48 Abs. 6 S. 3 RVG bedarf (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., § 48 Abs. 6 Rn. 23 f.). Mit einer Ergänzung von § 48 Abs. 6 S. 3 RVG durch das KostRÄG 2021 (BGBl. 1 3229) hat der Gesetzgeber dann aber klargestellt, dass der Anwendungsbereich des § 48 Abs. 6 S. 3 RVG auf die Fälle der nach der Beiordnung oder Bestellung erfolgten Verfahrensverbindungen beschränkt ist. Damit ist zugleich klargestellt, dass die Anordnung einer Erstreckungswirkung bei einer anwaltlichen Beiordnung nach der Verbindung nicht erforderlich ist. Denn § 48 Abs. 6 S. 1 StPO gilt unmittelbar.
Beachten Sie | Der Verteidiger/Rechtsanwalt sollte aber ggf. schon im Verfahren deklaratorisch Feststellung beantragen. Er erspart sich damit u. U. lange Diskussionen und Streit mit dem Festsetzungsbeamten.
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)