· Fachbeitrag · Pflichtverteidiger-Beiordnung
Verbundenes Verfahren: Erstreckungsantrag noch im Kostenfestsetzungsverfahren möglich
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg
| Wird ein Pflichtverteidiger für den Angeklagten mehrfach tätig, sollte er darauf achten, für jedes Verfahren einzeln beigeordnet zu sein. An einen Beiordnungsantrag sind nach dem LG Braunschweig ( 19.6.15, 11 Qs 115/15 ) keine überhöhten Anforderungen zu stellen: So kann ein Erstreckungsantrag nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG noch gestellt werden, nachdem das Erkenntnisverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Nutzen Sie diese Option. |
Sachverhalt
Rechtsanwalt R war Pflichtverteidiger des Angeklagten A. Gegen A waren mehrere Verfahren anhängig. Im Kostenfestsetzungsantrag für die Pflichtverteidigergebühren setzte R die Grundgebühr Nrn. 4100, 4101 VV RVG und die Verfahrensgebühr Nrn. 4104, 4105 VV RVG jeweils doppelt an - für das führende und ein hinzuverbundenes Verfahren.
Das AG setzte die Gebühren, die anfielen, bevor die Verfahren verbunden wurden, für das spätere Verfahren nicht fest. R sei hierfür nicht beigeordnet gewesen. R legte erfolglos Erinnerung ein und beantragte, nachträglich auszusprechen, dass sich die Beiordnung auf das hinzuverbundene Verfahren erstrecke. Seine sofortige Beschwerde beim LG war z. T. erfolgreich.
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