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  • 05.10.2021 · Fachbeitrag · Pflichtverteidigung

    Auch der Pflichtverteidiger für nur einen Haftprüfungstermin kann voll abrechnen

    | Der Pflichtverteidiger, der nur für einen Hafttermin bestellt wird, kann seine Tätigkeiten nach dem LG Magdeburg dennoch voll abrechnen. |