· Fachbeitrag · Strafprozess
Pflichtverteidiger: Gebühren nur für einen Termin
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Nach der Neuregelung des Rechts der Pflichtverteidigung Ende 2019 wird inzwischen vermehrt ein Pflichtverteidiger nur für einen Termin bestellt (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Wie dieser Pflichtverteidiger seine Tätigkeit abrechnet, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Das AG Halle (Saale) gesteht ihm sämtliche im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 VV RVG zu. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Frage ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. einerseits OLG Celle StraFo 18, 534 = JurBüro 18, 580; andererseits OLG Karlsruhe RVG prof. 08, 208; OLG Hamm 23.3.06, 3 Ws 586/05). Zutreffend sei es jedoch, alle Gebühren zu gewähren (AG Halle [Saale] 20.5.22, 398 Gs 540 Js 594/22 [259/229], Abruf-Nr. 230413).
Dies folge daraus, dass sich der insoweit beigeordnete Pflichtverteidiger in den Rechtsfall selbstständig einarbeiten muss. Ihm obliege die vollständige Verantwortung für die Verteidigungstätigkeiten in dem jeweiligen Termin mit allen Rechten und Pflichten. Die Bestellung erfolge i. d. R. ohne inhaltliche oder gebührenrechtliche Einschränkung. Es sei kein Grund erkennbar, weshalb dem umfassend mit allen Verteidigertätigkeiten für den Termin beigeordneten Rechtsanwalt dies gebührenrechtlich nicht abzugelten sein sollte. Dies gelte insbesondere auch für den nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO beigeordneten Rechtsanwalt (vgl. dazu Gerold/Schmidt/Burhoff, 25. Aufl., Nr. 4100 Rn. 5 VV RVG).
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