· Nachricht · Pflichtverteidigung
Bei Teilerfolg wird Vergütung voll auf die Wahlanwaltsgebühren angerechnet
| Die Anrechnung einer Pflichtverteidigervergütung auf ggf. zu erstattende Wahlanwaltsgebühren macht in der Praxis vor allem Schwierigkeiten, wenn der Angeklagte nur einen Teilerfolg erzielt hat. Dass hier die gesamte Pflichtverteidigervergütung anzurechnen ist und nicht nur zu einem Teil (§ 52 RVG), hat das LG Koblenz entschieden (7.11.22, 9 Qs 74/22, Abruf-Nr. 232716 ). |
Dort hatte der Angeklagte mit seiner Berufung insofern Erfolg, als das Berufungsgericht Bewährung gewährt und die notwendigen Auslagen des Berufungsverfahrens der Staatskasse auferlegt hatte. Der Anspruch des gerichtlich bestellten Verteidigers gegen den Beschuldigten auf Zahlung der Wahlverteidigergebühren entfalle nach teilweisem Freispruch oder sonstigem teilweisem Obsiegen des Beschuldigten nicht nur in Höhe des darauf entfallenden Anteils, sondern in Höhe der gesamten gezahlten Pflichtverteidigergebühren. Durch § 52 Abs. 1 S. 2 RVG werde nur eine ansonsten erforderliche ausdrückliche Aufrechnungserklärung der Staatskasse obsolet. Diese Auffassung entspricht der inzwischen h. M. in der Rechtsprechung (vgl. dazu Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., § 52 Rn. 15 m. w. N.; OLG Celle RVG prof. 16, 219).
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)