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  • · Nachricht · Pflichtverteidigung

    Für die rückwirkende Bestellung werden Gebühren festgesetzt

    | Wird die Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger (rückwirkend) aufgehoben, stellt sich die Frage, ob damit auch der Gebührenanspruch des Pflichtverteidigers ggf. nachträglich entfällt. Dies hat das AG Amberg bejaht (12.10.22, 6 Gs 398/21, Abruf-Nr. 232715 ). |

     

    Der Verteidiger war vom AG rückwirkend als Pflichtverteidiger bestellt worden, das LG hatte die Bestellung aufgehoben. Das AG lehnte daraufhin die Festsetzung einer Pflichtverteidigervergütung ab. Denn eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für ein abgeschlossenes Verfahren oder einen abgeschlossenen Instanzenzug sei unzulässig. Die Bestellung des Pflichtverteidigers diene auch nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers. Sie verfolge allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhalte und der ordnungsgemäße Verfahrensverlauf gewährleistet sei. Genau das Gegenteil trete aber ein, wenn für die rückwirkende Bestellung Gebühren festgesetzt würden.

     

    Die AG-Entscheidung trifft nicht zu. Sie ist weder mit dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 RVG vereinbar noch enthält das RVG eine Regelung, wonach ein einmal entstandener Gebührenanspruch entfällt. Zutreffend anders haben daher entschieden das LG Kaiserslautern (RVGreport 19, 135 = JurBüro 19, 245) und das AG Osnabrück (RVG prof. 22, 18).

    RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

    Quelle: Ausgabe 01 / 2023 | Seite 4 | ID 48729740