· Fachbeitrag · Pflichtverteidigung
Umbeiordnung: Bedeutet der Verzicht auf gesetzliche Gebühren gar keine Gebühren?
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Ein (Pflicht-)Verteidiger sollte vorsichtig mit einem Verzicht auf (gesetzliche) Gebühren sein. Das ist das Fazit aus einer neueren Entscheidung des OLG Frankfurt am Main. |
Sachverhalt
Der Beschuldigte wollte sich wegen Störung des Vertrauensverhältnisses nicht mehr von seiner Pflichtverteidigerin verteidigen lassen. Für den Fall eines Wechsels kündigte sein Wahlanwalt die Niederlegung des Wahlmandats und den Verzicht auf die bereits entstandenen Gebühren an. Der Rechtspfleger und letztlich auch das OLG hielten ihm als neuem Pflichtverteidiger deshalb später entgegen, dass die Gebühren bereits für die frühere Pflichtverteidigerin entstanden seien und er auf diese Gebühren eindeutig verzichtet habe (OLG Frankfurt 5.11.21, 2 Ws 84/21, Abruf-Nr. 227221).
Relevanz für die Praxis
Der OLG-Beschluss ist falsch. Die Entscheidung geht ‒ zulasten des Verteidigers ‒ an der Interessen- und Rechtslage vorbei. Denn das Gericht übersieht, dass für einen Pflichtverteidigerwechsel unterschiedliche Gründe vorliegen können. Es kann sich um einen sog. einvernehmlichen und kostenneutralen Wechsel oder um eine Entpflichtung und Umbeiordnung wegen Störung des Vertrauensverhältnisses handeln. Diese beiden „Wechsel-/Umbeiordnungsgründe“ muss man (gebührenrechtlich) scharf voneinander trennen:
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