· Fachbeitrag · Rahmengebühr
Keine hohe Bedeutung der Angelegenheit bei absehbarem Freispruch
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
(AG Pirmasens 27.10.11, 4231 Js 5802/11 1 Ds, Abruf-Nr. 121248) |
Sachverhalt
Die Angeklagte ist vom AG vom Vorwurf des Diebstahls frei gesprochen worden. Ihre notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt. Der Verteidiger hat Festsetzung seiner Gebühren beantragt und ist dabei von der Mittelgebühr ausgegangen. Diese sind nur zum Teil festgesetzt worden.
Entscheidungsgründe
Das AG hat seine Absetzungen wie folgt begründet: Nach § 14 RVG ist die bei Rahmengebühren vom Rechtsanwalt vorzunehmende Bestimmung der Gebühr nicht bindend, soweit ihre Höhe unbillig und sie von einem Dritten, hier der Staatskasse, zu übernehmen ist. Unbillig ist eine anwaltliche Gebührenbestimmung, wenn die Gebührenhöhe nach objektiver Würdigung der in § 14 RVG aufgestellten Bemessungskriterien von der angemessenen Gebühr erheblich nach oben abweicht. Die Mittelgebühr, die anzusetzen ist, wenn alle Kriterien des § 14 RVG im mittleren Bereich liegen, ist vorliegend nicht angemessen. Die Mindestgebühr ist für die Grund- und die Verfahrensgebühr mit 30 EUR und für die Terminsgebühr mit 60 EUR normiert. Im Hinblick darauf, dass diese Gebühr nur bei Einfachst-Fällen und einkommenslosen Angeklagten in Frage kommen wird, ist vorliegend eine Erhöhung vorzunehmen. Angemessen ist das Doppelte der Mindestgebühr für die Grundgebühr und die Terminsgebühren, da die Verhandlungen von sehr kurzer Dauer gewesen sind (35 und 40 Minuten) und besondere Schwierigkeiten nicht ersichtlich sind, der Aktenumfang ist verhältnismäßig gering, die Angelegenheit rechtlich einfach gelagert gewesen.
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