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  • · Fachbeitrag · Rechtsmittel

    Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

    | Legt der Verteidiger, der im vorhergehenden Rechtszug bereits tätig war, ein strafverfahrensrechtliches Rechtsmittel ein, gehört dies gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG nicht zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr der Rechtsmittelinstanz, sondern ist noch der Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens des vorhergehenden Rechtszugs zuzurechnen. Nimmt er jedoch das Rechtsmittel zurück oder prüft er die Erfolgsaussichten, gehört dies zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren. So sieht es für die Revision das LG Osnabrück (3.7.19, 1 KLs 5/18, Abruf-Nr. 210645 ). |

    1. Ausgangslage

    Die Frage nach dem Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr für das strafverfahrensrechtliche Rechtsmittelverfahren, also Berufung Nr. 4124 VV RVG oder Revision Nr. 4130 VV RVG, spielt in der Praxis eine erhebliche Rolle. Denn danach richtet sich, ob der Verteidiger neben den Gebühren für den vorhergehenden Rechtszug ggf. auch (schon) die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren verdient.

     

    • Beispiel

    Rechtsanwalt R war Pflichtverteidiger des Angeklagten A. A ist vom LG verurteilt worden. Die dagegen eingelegte Revision nimmt R dann später zurück. R hat mit seinem Kostenfestsetzungsantrag auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4131, 4130 VV RVG geltend gemacht. Ist die Gebühr entstanden?