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  • · Fachbeitrag · Rechtsmittel

    Persönliche Mitwirkung an Rechtsmittelrücknahme durch Mandant löst Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG aus

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg

    | Nr. 4141 Anm. 1 S. 1 Nr. 3 VV RVG sieht für den Anwalt u. a. eine zusätzliche Verfahrensgebühr vor, wenn er an einer Rechtsmittelrücknahme mitwirkt und so eine Hauptverhandlung entbehrlich wird. Hier spielt immer wieder die Frage eine Rolle, wann von anwaltlichem Mitwirken auszugehen ist. Das beschäftigte jetzt auch das AG Aschaffenburg. |

     

    Sachverhalt

    Im betreffenden Fall hatte die Pflichtverteidigerin für die Angeklagte Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil eingelegt. Die Angeklagte hat dann selbst diese Berufung zurückgenommen. Die Rechtsanwältin hat beantragt, als gesetzliche Gebühr auch die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG festzusetzen. Die Kostenbeamtin hat die Gebühr nicht festgesetzt. Begründung: Bis zum Zeitpunkt der Berufungsrücknahme sei durch die Verurteilte keine anwaltliche Mitwirkung bei der Berufungsrücknahme erfolgt. Gegen die Entscheidung hat die Pflichtverteidigerin Erinnerung eingelegt und anwaltlich versichert, dass zwischen ihr und ihrer Mandantin vor der Berufungsrücknahme eine rege Kommunikation stattgefunden habe, die maßgeblich für die Rücknahme gewesen sei. Aufgrund ihrer Schweigepflicht sei es ihr nicht möglich, die entsprechenden Briefe vorzulegen. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Dem AG Aschaffenburg genügten angesichts der in Nr. 4141 Abs. 2 VV RVG normierten „Beweislastumkehr“ die Argumente der Pflichtverteidigerin. Danach entsteht eine Gebühr nur nicht, wenn keine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit ersichtlich ist (8.8.17, 302 Ls 207 Js 7836/16 jug, Abruf-Nr. 200059). Wegen der anwaltlichen Schweigepflicht durfte die Pflichtverteidigerin den Briefwechsel nicht vorlegen oder zu dessen Inhalt vortragen. Es kann also nicht allein auf das Schreiben der Angeklagten abgestellt werden.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Kernfrage für das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr der Nr. 4141 VV RVG lautet: Wurde durch die „anwaltliche Mitwirkung“ die Hauptverhandlung entbehrlich? Der Grad der anwaltlichen Mitwirkung ist dabei unerheblich; die Mitwirkung muss auch nicht zeitintensiv und aufwendig sein (KG RVG prof 11, 210). Entscheidend ist, dass überhaupt ein Beitrag des Rechtsanwalts an der Einstellung des Verfahrens oder der Rücknahme des Einspruchs bzw. der Rechtsmittel ersichtlich ist (Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., Nr. 4141 VV RVG Rn. 10).

     

    Es ist Aufgabe des Gebührenschuldners (Staatskasse), das Fehlen der Mitwirkung darzulegen und zu beweisen (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 22. Aufl., VV 4141 Rn.). Das war im entschiedenen Fall gerade nicht geschehen. Vielmehr war durch die anwaltliche Versicherung der Pflichtverteidigerin die für sie geltende Vermutung ihrer Mitwirkung noch verstärkt worden.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2018 | Seite 112 | ID 45235671