· Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzversicherer darf vorbehaltlos gezahlte Gebühr später nicht zurückfordern
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Wird von der Rechtsschutzversicherung eine Gebühr, über deren Voraussetzungen in Rechtsprechung und Literatur Streit besteht, ohne Vorbehalt gezahlt, kann sie sich nach einer streitentscheidenden höchstrichterlichen Entscheidung nicht darauf berufen, es sei zu Unrecht gezahlt worden. Mit einem Rückforderungsbegehren verhält sie sich dann widersprüchlich und setzt sich in Gegensatz zu ihrem bisherigen Verhalten (LG Wuppertal 26.7.11, 16 S 10/11, Abruf-Nr. 120924). |
Sachverhalt
Der beklagte Rechtsanwalt hatte einen Versicherungsnehmer der Klägerin - eine Rechtsschutzversicherung - in einem Strafverfahren wegen des Vorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort als Verteidiger vertreten. In der von der Klägerin erteilten Deckungszusage wurde darauf hingewiesen, dass auf den Rechtsschutzvertrag die ARB 2002 Anwendung finden. Nachdem das Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, hat der Beklagte gegenüber der Klägerin seine Gebühren abgerechnet. Dabei hat er u.a. eine zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV RVG angesetzt. Die Rechnung ist von der Klägerin ohne Vorbehalt ausgeglichen worden.
Das Strafverfahren war von der Staatsanwaltschaft nach Einstellung an die Bußgeldstelle abgegeben worden. Diese hat das zunächst von ihr betriebene Ordnungswidrigkeitsverfahren ebenfalls eingestellt. Bei seiner Abrechnung hat der Kläger insoweit die zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV RVG abgerechnet. Auch diese Rechnung war von der Beklagten ohne Vorbehalte bezahlt worden. Nachdem der BGH mit Urteil vom 5.11.09 entschieden hatte, dass in vergleichbaren Fällen die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG nicht verdient ist (RVG prof. 10, 25, Abruf-Nr. 100021), hat die Klägerin den Beklagten auf Rückzahlung der Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG in Anspruch genommen. Das AG hat den Beklagten zur Zahlung verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hatte Erfolg.
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