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  • · Nachricht · Reisekosten

    Wahlverteidiger mit Sitz am dritten Ort: Reisekosten bei besonderem Vertrauensverhältnis erstattungsfähig

    | Bei der Beurteilung der Frage, ob Rechtsanwaltsreisekosten eines Wahlverteidigers mit Sitz am dritten Ort - nicht am Wohnsitz des Angeklagten und nicht am Sitz des Prozessgerichts - im Einzelfall rechtsnotwendig und erstattungsfähig sein können, sind die Gesamtumstände des Verfahrens insbesondere auch zum Zeitpunkt der Mandatierung zu würdigen (AG Lemgo 11.2.14, . 24 Ds-44 Js 120/13-67/13). |

     

    Für die Erstattungsfähigkeit kann im Einzelfall ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant sprechen. Sofern es sich nicht um ein Bagatelldelikt oder ein ganz gewöhnliches Strafverfahren ohne rechtliche Schwierigkeit handelt, ist die Höhe des zu erwartenden Strafmaßes für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsreisekosten nicht entscheidend.

    Quelle: ID 42594396