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  • · Nachricht · Revisionsverfahren

    Pauschgebühr des bereits in der Vorinstanz tätigen Wahlanwalts: Festlegung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts

    | Ist die für das Revisionsverfahren gesetzlich vorgesehene Verfahrensgebühr eines Wahlanwalts (VV Nr. 4130), die hier 930 Euro beträgt, wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 RVG einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühr tretenden Pauschgebühr (BGH 22.10.13, 4StR 381/11). |

     

    Diese darf das Doppelte des für die Verfahrensgebühr des Wahlanwalts geltenden Höchstbetrags nicht übersteigen. Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens steht die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

     

    Vorliegend hat der BGH 1.400 EUR für angemessen gehalten.

     

    Volltext unter http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=22.10.2013&Aktenzeichen=4%20StR%20381/11

    Quelle: ID 42428192