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  • 12.02.2016 · Fachbeitrag · Strafbefehlsverfahren

    Zusätzliche Verfahrensgebühr auch für beschränkt beigeordneten Pflichtverteidiger

    | Dass die Vorschrift über die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG nicht zu eng auszulegen ist, macht die Entscheidung des AG Berlin-Tiergarten deutlich (1.9.15, (271 Cs) 234 Js 217/13 (167/13)). Danach verdient auch ein nur für das Strafbefehlsverfahren beigeordneter Pflichtverteidiger die zusätzliche Gebühr, wenn er bewirkt, dass das Verfahren eingestellt wird. |