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  • · Nachricht · Strafprozess

    Gegenstandswert für sog. Diebestüte ist gleich Null

    | Ggf. muss das Gericht für die Abrechnung der Nr. 4142 VV RVG einen Gegenstandswert festsetzen. Entscheidend für dessen Höhe ist vornehmlich der wirtschaftliche Wert des Gegenstands, um dessen Einziehung im Strafverfahren gestritten worden ist. Und den sieht das AG Frankfurt am Main für eine Diebestüte bzw. Tragetasche bei Null (10.5.22, 989 Ds 955 Js 18304/19, Abruf-Nr. 233472 ). |

     

    Der Verteidiger hatte demgegenüber beantragt, den Gegenstandswert auf mindestens 30 EUR festzusetzen. Doch nach dem AG liege selbst der Neu- bzw. Verkaufspreis einer derartigen Tragetasche mit 4,44 EUR weit unter dem vom Verteidiger angesetzten Wert. Die Tasche sei zudem beschädigt gewesen. Eine „Diebestüte“, die ‒ mit Alufolie ausgehüllt ‒ darauf zielt, das Auslösen eines Alarms zu verhindern, habe keinen legalen Anwendungsbereich und stelle deshalb keinen erhaltenswerten Gegenstand dar.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: ID 48973267