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Nicht vererbbare Nebenklage: Anwalt erhält Kosten erstattet
| Nach § 402 StPO endet die Nebenklage mit dem Tod des einzigen Nebenklägers. Ein „Eintreten“ bzw. eine „Fortführung“ der Nebenklage durch Angehörige des verstorbenen Nebenklägers oder eine Anschlusserklärung ist nicht möglich. Die Befugnis aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO gilt nicht, wenn sich der Verstorbene der öffentlichen Klage noch zu Lebzeiten als Nebenkläger angeschlossen hatte (KG 22.1.24, 3 Ws 66-67/23, Abruf-Nr. 239980 ). |
Die zu Lebzeiten erteilte Vertretungsvollmacht wirkt über den Tod des Vollmachtgebers hinaus (insofern gilt § 675, § 672 BGB). Sie ermächtigt den Vertreter zu Kosten- und Auslagenerstattungsanträgen sowie zur Einlegung von Beschwerden gegen ablehnende Entscheidungen. Eine früher anderslautende Ansicht in der Rechtsprechung dürfte überholt sein (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., Vor § 137 Rn. 7 m. w. N.).
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)